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Allgemeine Einkaufsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich

1. Die Allgemeinen Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten für sämtliche - auch zukünftige – Lieferungen des Lieferanten an den Besteller.

2. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten werden vom Besteller nicht anerkannt, es sei denn, der Besteller hätte solche Bedingungen im Einzelfall ausdrücklich schriftlich anerkannt.

3. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten als durch den Lieferanten in ihrer Gesamtheit akzeptiert, wenn der Lieferant eine Bestellung annimmt oder mit der Erbringung von Lieferungen oder Leistungen beginnt. Die Einkaufsbedingungen des Bestellers gelten auch dann, wenn der Besteller in Kenntnis entgegenstehender oder von seinen Einkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Lieferanten die Lieferung des Lieferanten vorbehaltlos annimmt.


§ 2 Bestellung, Bestellungsunterlagen

1. Lieferverträge (Bestellung und Auftragsbestätigung) und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen bedürfen der Schriftform. Lieferabrufe können auch durch Datenfernübertragung erfolgen.

2. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb der in der Bestellung genannten Frist, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen seit Zugang an, so ist der Besteller nicht länger an seine Bestellung gebunden. Lieferabrufe werden, sofern im Einzelfall keine kürzeren Fristen vereinbart sind,  spätestens verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Wochen seit Zugang widerspricht.

3. Auftragsbestätigungen haben voll inhaltlich übereinstimmend mit der Bestellung und unter Angabe der Bestellnummer sowie des Bestelldatums zu erfolgen, sofern keine andere Vereinbarung getroffen wurde. Stellt der Besteller ein Bestätigungsformular zur Verfügung, so ist dieses zu verwenden.


§ 3 Preise, Zahlungsbedingungen

1. Die in der Bestellung ausgewiesenen Preise sind Festpreise. Preisgleitklauseln oder Preisvorbehalte bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch den Besteller.

2. Mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung schließt der Preis Lieferung „frei Haus" einschließlich Verpackung zum in der Bestellung genannten Erfüllungsort ein.

3. Fracht, Verpackung und sonstige Liefernebenkosten wie z.B. Transportversicherungen werden vom Besteller nur nach ausdrücklicher Vereinbarung übernommen.

4. Falls der Besteller die Frachtkosten übernimmt, ist vom Lieferanten stets der preisgünstigste Frachtweg zu wählen; der Besteller behält sich diesbezüglich vor, den Spediteur auszuwählen. Verpackungsmaterial kann vom Besteller kostenlos zurückgegeben werden. 

5. Rechnungen sind ordnungsgemäß, prüffähig und den jeweils geltenden steuerrechtlichen Anforderungen entsprechend zu erstellen. Insbesondere müssen in Rechnungen die korrekte Firmierung, die Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer des Lieferanten sowie die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer enthalten sein. Die Umsatzsteuer ist gesondert auszuweisen. Rechnungen sind unverzüglich nach Lieferung gesondert beim Besteller einzureichen, also nicht der Sendung beizufügen. 

6. Soweit die Rechnung nicht diesen Anforderungen genügt, ist der Besteller zur Zahlung nicht verpflichtet. Leistet der Besteller gleichwohl Zahlung, ist der Lieferant für einen dem Besteller entstandenen etwaigen Schaden, bedingt durch die fehlerhafte Rechnung, verantwortlich.

7. Die Bezahlung von Rechnungen erfolgt durch den Besteller, sofern nicht etwas anderes vereinbart ist, innerhalb von 15 Tagen abzüglich 3 v.H. Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug mit Zahlungsmitteln nach Wahl des Bestellers.

8. Für die Berechnung der Zahlungs- und Skontofristen ist der Tag des Eingangs der Rechnung maßgebend; geht der Liefergegenstand später als die Rechnung ein, so ist zur Fristberechnung der Eingangstag des Liefergegenstandes, jedoch frühestens der im Rahmen der Bestellung vereinbarte Liefertag, maßgebend.

9. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Besteller in gesetzlichem Umfang zu. Der Besteller ist insbesondere berechtigt, Zahlungen ganz oder teilweise zurückzuhalten, solange und soweit von ihm Gewährleistungsansprüche geltend gemacht werden.


§ 4 Liefergegenstand, Liefertermin, Versand

1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung ist allein die Bestellung maßgeblich.

2. Die in der Bestellung angegebenen oder anderweitig schriftlich vereinbarten Liefertermine sind verbindlich.

3. Der Lieferant ist verpflichtet, den Besteller unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn Umstände eintreten oder dem Lieferanten erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die bedungene Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

4. Teillieferungen oder/und Lieferungen vor dem vereinbarten Termin bedürfen der vorherigen Zustimmung des Bestellers. Über die Bestellung hinausgehende Mehrlieferungen kann der Besteller ohne vorherige Anzeige auf Kosten des Lieferanten unter Ermäßigung der Rechnung zurückschicken.

5. Im Falle des Lieferverzuges stehen dem Besteller die gesetzlichen Ansprüche zu. Insbesondere ist der Besteller berechtigt, nach fruchtlosem Ablauf einer angemessenen Frist Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt zu verlangen. Verlangt der Besteller  Schadensersatz, steht dem Lieferanten das Recht zu, nachzuweisen, dass er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. Zur Abwendung weiteren Verzugschadens kann der Besteller die Lieferung der Vertragsprodukte per Luftfracht auf Kosten des Lieferanten verlangen, sofern Kosten und prognostizierter Schaden in angemessenem Verhältnis stehen.

6. Gerät der Lieferant schuldhaft in Verzug, ist der Besteller berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,3 % des vereinbarten Nettopreises pro Arbeitstag zu fordern. Insgesamt beträgt die Vertragsstrafe jedoch höchstens 5 % des vereinbarten Nettopreises. Der Besteller kann die Vertragsstrafe neben der Erfüllung und als Mindestbetrag eines vom Lieferanten nach den gesetzlichen Vorschriften geschuldeten Schadensersatzes  verlangen. Nimmt der Besteller die verspätete Leistung an, so kann der Besteller die Vertragsstrafe nur verlangen, wenn er einen entsprechenden Vorbehalt spätestens innerhalb von 10 Arbeitstagen ab Entgegennahme der verspäteten Lieferung gegenüber dem Lieferanten erklärt hat.

7. Jeder Lieferung ist ein Lieferschein in doppelter Ausfertigung beizufügen. Versandanzeigen sind in einfacher Ausfertigung sofort bei Abgang einer jeden Sendung  dem Besteller zuzuleiten. Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Lieferscheinen und Versandpapieren die in der Bestellung ausgewiesene Bestellnummer, das Bestelldatum, die Liefermenge, das Gewicht (brutto) und die Hettich-Material-Nummer anzugeben. Falls vereinbart, sind der Sendung Packstückinhaltslisten beizufügen. Kommt der Lieferant diesen Verpflichtungen nicht nach, hat der Besteller für Verzögerungen in der Bearbeitung nicht einzustehen.


§ 5 Abtretung

1. Ohne die ausdrückliche vorherige schriftliche Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant seine vertraglichen Ansprüche weder ganz noch teilweise an Dritte abtreten.

2. Auch im Falle einer Abtretung mit Zustimmung des Bestellers behält sich der Besteller eine Aufrechnung mit nach Anzeige der Abtretung erworbenen Gegenforderungen vor.


§ 6  Übertragung der Vertragsausführung

1. Ohne die ausdrückliche vorherige Zustimmung des Bestellers darf der Lieferant die Ausführung des Vertrages weder ganz noch teilweise auf Dritte übertragen. Auch wenn die Zustimmung erteilt wird, bleibt der Lieferant für die Vertragserfüllung voll verantwortlich.

2. Die Beauftragung von Unterlieferern durch den Lieferanten darf nur mit schriftlicher Zustimmung des Bestellers erfolgen. Auf Nachfrage hat der Lieferant dem Besteller über seine Unterlieferer Auskunft zu geben.

3. Der Besteller ist berechtigt, diesen Auftrag jederzeit mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit ihm verbundenes Unternehmen zu übertragen.


§ 7  Aufrechnung, Zurückbehaltungsrecht, Pfändung

1. Der Lieferant ist nicht berechtigt, mit behaupteten Forderungen ohne die ausdrückliche Zustimmung des Bestellers aufzurechnen, es sei denn, die Forderung ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

2. Zurückbehaltungsrechte des Lieferanten sind ausgeschlossen, soweit sie nicht auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Im Übrigen kann der Lieferant Zurückbehaltungsrechte nur geltend machen, soweit sie unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

3. Werden Ansprüche des Lieferanten gegen den Besteller von Gläubigern des Lieferanten gepfändet, so ist der Lieferant verpflichtet, dem Besteller den hieraus entstehenden Aufwand zu ersetzen.


§ 8  Mängeluntersuchung, Mängelhaftung

1. Der Lieferant hat für seine Lieferungen die anerkannten Regeln der Technik, die einschlägigen gesetzlichen Regelungen und behördlichen Vorschriften, insbesondere Sicherheitsvorschriften, und die vereinbarten Produktspezifikationen einzuhalten. Die Produktspezifikationen können insbesondere in Textform und elektronischen Dateien oder durch Muster und Zeichnungen bestimmt sein. Änderungen des Liefergegenstandes bedürfen der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung des Bestellers in schriftlicher Form.

2. Eine Wareneingangskontrolle findet durch den Besteller nur im Hinblick auf offensichtliche Mängel und Transportschäden der Ware statt. Eine Identitätsprüfung wird nur aufgrund  der beigefügten Transportpapiere durchgeführt. Im übrigen wird § 377 HGB ausgeschlossen.

3. Die gesetzlichen Mängelansprüche stehen dem Besteller ungekürzt zu; in jedem Fall ist der Besteller berechtigt, vom Lieferanten nach Wahl des Bestellers Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen Sache zu verlangen. Das Recht auf Schadensersatz, insbesondere das auf Schadensersatz statt der Leistung bleibt ausdrücklich vorbehalten.

4. Soweit der Lieferant in Eilfällen keine Abhilfe leisten kann und dem Besteller ein besonders hoher Schaden droht, ist der Besteller berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferanten die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.  In diesen Fällen wird der Besteller den Lieferanten unverzüglich über das Vorliegen des festgestellten Mangels unterrichten. 

5. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt  5 Jahre, gerechnet ab Ablieferung bzw. Abnahme durch den Besteller. Für im Rahmen der Gewährleistung gelieferte Ersatzware sowie für nachgebesserte Ware beginnt die Verjährungsfrist hinsichtlich desselben Mangels sowie hinsichtlich der Folgen mangelhafter Nachbesserung mit der Ablieferung bzw. der Abnahme neu zu laufen. Der Besteller behält sich etwaige weitergehende gesetzliche Gewährleistungsansprüche vor. 


§ 9  Produkthaftung, Freistellung, Haftpflichtversicherungsschutz

1. Wird der Besteller von Dritten wegen eines Produktschadens in Anspruch genommen, ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes Anfordern freizustellen, sofern den Lieferanten im Außenverhältnis eine gesetzliche Haftung für diesen Schaden trifft.

2. Im Rahmen seiner Haftung für Schadensfälle im Sinne des vorhergehenden Absatzes ist der Lieferant auch verpflichtet, etwaige Aufwendungen gemäß §§ 683, 670 BGB sowie gemäß §§ 830, 840, 426 BGB zu erstatten, die sich aus oder im Zusammenhang mit einer vom Besteller oder dessen Abnehmern durchgeführten Rückrufaktion ergeben. Über Inhalt und Umfang der durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird der Besteller den Lieferanten – soweit möglich und zumutbar – unterrichten und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Unberührt bleiben sonstige gesetzliche Ansprüche.

3. Der Lieferant verpflichtet sich, mindestens während der Dauer der Verjährungsfrist für etwaige Mängelansprüche eine Produkt- Haftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme von mind. € 10 Mio. pro Personenschaden/Sachschaden - pauschal - zu unterhalten und dem Besteller auf Wunsch nachzuweisen; stehen dem Besteller weitergehende Schadenersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.


§ 10  Patent- und Schutzrechte

1. Der Lieferant hat die ihm größtmögliche Sorgfalt darauf zu verwenden, dass im Zusammenhang mit der Lieferung oder Verwendung des Liefergegenstandes Rechte Dritter, insbesondere Patente, Gebrauchsmuster, Urheber- und Wettbewerbsrechte oder andere gewerbliche Schutzrechte, nicht verletzt werden.

2. Verletzt der Lieferant diese Sorgfaltspflicht und wird der Besteller von einem Dritten dieserhalb in Anspruch genommen, so ist der Lieferant verpflichtet, den Besteller auf erstes schriftliches Anfordern von allen erhobenen Ansprüchen freizustellen.

3. Die Freistellungspflicht des Lieferanten bezieht sich auf alle Aufwendungen und Kosten, die dem Besteller aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch einen Dritten erwachsen.

4. Die Verjährungsfrist beträgt zehn Jahre, gerechnet ab Vertragsschluß.


§ 11  Eigentumsvorbehalt, Beistellung, Fertigungsmittel

1. Sofern der Besteller Teile beim Lieferanten beistellt, behält der Besteller sich hieran das Eigentum vor. Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten wird für den Besteller vorgenommen. Wird Vorbehaltsware des Bestellers mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes seiner Sache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

2. Wird die vom Besteller beigestellte Sache mit anderen, dem Besteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Besteller das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltssache (Einkaufspreis zzgl. MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, daß die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, daß der Lieferant dem Besteller anteilmäßig Miteigentum überträgt; der Lieferant verwahrt das Alleineigentum oder Miteigentum für den Besteller.

3. An Fertigungsmitteln wie Modellen, Mustern, Werkzeugen, Lehren, Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen usw., die dem Lieferanten vom Besteller gestellt oder nach  Angaben des Bestellers vom Lieferanten gefertigt wurden, behält der Besteller sich das Eigentum vor.

4.  Der Lieferant ist verpflichtet, solche Fertigungsmittel ausschließlich für die Herstellung der vom Besteller bestellten Waren einzusetzen, es sei denn, der Besteller hätte sich schriftlich ausdrücklich mit einer anderweitigen Verwendung einverstanden erklärt. Etwa erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten sowie alle Instandhaltungs- und Instandsetzungsarbeiten an den Fertigungsmitteln des Bestellers wird der Lieferant auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen. Etwaige Störfälle har er dem Besteller sofort anzuzeigen. Der Lieferant hat mit der ihm größtmöglichen Sorgfalt die Fertigungsmittel des Bestellers zu verwahren und vor Diebstahl, Verlust und sonstigen Schäden zu sichern. Sollten die Fertigungsmittel des Bestellers abhanden kommen oder beschädigt werden, hat der Lieferant den entstandenen Schaden zu ersetzen, sofern er nicht nachweist, dass der Schaden auch bei Einhaltung der ihm gebotenen größtmöglichen Sorgfalt eingetreten wäre. 

5. Der Lieferant ist verpflichtet, die dem Besteller gehörenden Fertigungsmittel zum Neuwert auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden zu versichern. Gleichzeitig tritt der Lieferant schon jetzt alle Entschädigungsansprüche aus dieser Versicherung  an den Besteller ab; der Besteller nimmt die Abtretung hiermit an.

6. Nach Auftragserledigung hat der Lieferant auf Anforderung des Bestellers die Fertigungsmittel auf seine Kosten an den Besteller zurückzugeben. Bis zu diesem Zeitpunkt hat sie der Lieferant sorgfältig und auf seine Kosten zu verwahren.


§ 12  Geheimhaltung

1. Der Lieferant verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm seitens des Bestellers oder seitens anderer Gesellschaften der HETTICH-Unternehmensgruppe im Vorfeld einer möglichen Geschäftsbeziehung, wie z.B. im Zusammenhang mit Angebotsanfragen, oder im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbeziehung zur Kenntnis gebracht oder ihm anderweitig  bekannt werden, streng vertraulich zu behandeln und nicht ohne schriftliche Einverständniserklärung des Bestellers Dritten zugänglich zu machen sowie solche Informationen nicht selbst in Benutzung zu nehmen oder diese anderweitig zu verwerten. Der Begriff „Informationen“ umfasst dabei unter anderem die Tatsache einer Angebotsanfrage sowie deren Inhalt als auch alle technischen Informationen und Zeichnungen, insbesondere 3-D-Modelle sowie CAD-Zeichnungen. 

2. Sämtliche dem Lieferanten zur Verfügung gestellten Informationen, Unterlagen und Know-how bleiben im ausschließlichen Eigentum des Bestellers. Das Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten auf die in den Informationen enthaltene schutzfähige Substanz steht allein dem Besteller zu.

3. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt nicht für solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenbarung zum jedermann zugänglichen Stand der Technik oder nachweislich zum hauseigenen Stand der Technik des Lieferanten gehören.

4. Der Lieferant ist in vollem Umfang verantwortlich für die Einhaltung der Geheimhaltungsverpflichtung  durch alle seine Mitarbeiter, die Zugang zu den betreffenden Informationen haben. Das gleiche gilt für etwaige Subunternehmer bzw. Unterlieferanten des Lieferanten, auch wenn diese mit Genehmigung des Bestellers eingesetzt sind.   

5. Die Geheimhaltungsverpflichtung gilt auch nach Beendigung der geschäftlichen Kontakte mit dem Lieferanten; sie erlischt, wenn und soweit der Besteller die Informationen selbst veröffentlicht. 

6. Der Lieferant darf auf seine Geschäftsverbindung mit dem Besteller gegenüber Dritten nur hinweisen, wenn der Besteller sich damit schriftlich einverstanden erklärt hat.


§ 13  Datenschutz

Die für die Geschäftsabwicklung notwendigen Daten werden vom Besteller unter Beachtung der einschlägigen Gesetze elektronisch verarbeitet.
Der Besteller behält sich vor, im Rahmen der §§ 28 ff BDSG  Auskünfte bei Wirtschaftsauskunfteien einzuholen und Daten des Lieferanten ohne subjektive Werturteile an Auskunfteien zu übermitteln (z.B. Kommunikations- und Rechnungsdaten, Vertragserfüllungs- oder Leistungsstörungsdaten etc.). Damit die Auskunfteien Informationen zur Kreditwürdigkeit  von Lieferanten geben können, werden die Daten dort gespeichert und nur nach vorheriger Prüfung und Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses ausschließlich an angeschlossene Unternehmen weitergegeben.
Der Lieferant kann Auskunft über die ihn betreffenden bei den Auskunfteien gespeicherten Daten erhalten.
   


§ 14  Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht

1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen und Rechte aus dem Vertragsverhältnis ist, soweit sich aus der Bestellung nichts anderes ergibt, der Geschäftssitz des Bestellers.

2. Der Gerichtsstand für alle aus dem Vertragsverhältnis sowie über sein Entstehen und seine Wirksamkeit entstehenden Rechtsstreitigkeiten wird - wenn der Lieferant Kaufmann ist - durch den Geschäftssitz des Bestellers bestimmt; der Besteller ist jedoch berechtigt, den Lieferanten auch an dem für den Sitz des Lieferanten zuständigen Gericht  zu verklagen. Dies gilt auch für Wechsel- und Scheckklagen.

3. Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Besteller und dem Lieferanten gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Bestimmungen des Wiener UN?Übereinkommens vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) werden ausgeschlossen.


Kontakt:  katharina_heber@de.hettich.com Impressum